Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 436

5. Ein­tritt als Ei­gen­händ­ler

a. Preis­be­rech­nung und Pro­vi­si­on

 

1 Bei Kom­mis­sio­nen zum Ein­kauf oder zum Ver­kauf von Wa­ren, Wech­seln und an­de­ren Wert­pa­pie­ren, die einen Bör­sen­preis oder Markt­preis ha­ben, ist der Kom­mis­sio­när, wenn der Kom­mit­tent nicht et­was an­de­res be­stimmt hat, be­fugt, das Gut, das er ein­kau­fen soll, als Ver­käu­fer selbst zu lie­fern, oder das Gut, das er zu ver­kau­fen be­auf­tragt ist, als Käu­fer für sich zu be­hal­ten.

2 In die­sen Fäl­len ist der Kom­mis­sio­när ver­pflich­tet, den zur Zeit der Aus­füh­rung des Auf­tra­ges gel­ten­den Bör­sen- oder Markt­preis in Rech­nung zu brin­gen und kann so­wohl die ge­wöhn­li­che Pro­vi­si­on als die bei Kom­mis­si­ons­ge­schäf­ten sonst re­gel­mäs­sig vor­kom­men­den Un­kos­ten be­rech­nen.

3 Im Üb­ri­gen ist das Ge­schäft als Kauf­ver­trag zu be­han­deln.

BGE

114 II 57 () from 19. April 1988
Regeste: Aktienrecht. "Spaltungstheorie"; Stimmrecht des Buchaktionärs. 1. Durch die "Aktienspaltung" fallen Macht und Risiko bei der Aktiengesellschaft auseinander. Keine der in der Lehre entwickelten Theorien vermag diese an sich unerwünschte Folge überzeugend zu beseitigen. Gesellschaftsrechtlich lässt sich der Ausschluss des reinen Buchaktionärs vom Stimmrecht an der Generalversammlung nicht begründen (E. 5). 2. Der Buchaktionär hat sich vorliegend nicht ausdrücklich vertraglich verpflichtet, sein Stimmrecht in Zukunft nicht mehr auszuüben, und auch die Auslegung der Erwerbsgeschäfte ergibt keine Pflicht zur Stimmabstinenz (E. 6). 3. Ein solcher Ausschluss besteht auch nicht bei bestimmten Geschäften, für welche das Gesetz eine Privilegierung von Stimmrechtsaktien ausschliesst oder qualifizierte Mehrheiten verlangt (E. 7).

119 II 344 () from 30. August 1993
Regeste: Verpfändung von kotierten Aktien; Selbsteintritt des Pfandgläubigers. Zulässigkeit des Selbsteintritts sowohl aufgrund einer Auslegung der vertraglichen Abmachungen (E. 2a) wie auch unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Verbotes des Verfallsvertrages (E. 2b) bejaht.

126 III 192 () from 3. März 2000
Regeste: Hinterlegungsvertrag; Haftung des Aufbewahrers. Abgrenzung zwischen Speditionsvertrag (Art. 439 OR), Hinterlegungsvertrag (Art. 472 OR) und Lagergeschäft (Art. 482 OR). Bei Übergabe einer beweglichen Sache an einen Vertragspartner, der sich bereit erklärt, die Sache in einem Lager kostenlos aufzubewahren in Erwartung einer allfälligen Anordnung, sie zu versenden, liegt ein Hinterlegungsvertrag vor (E. 2a und b). Haftung des Aufbewahrers bei Diebstahl ihm anvertrauter Schmuckstücke (E. 2c und d).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden