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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 436

5. Ein­tritt als Ei­gen­händ­ler

a. Preis­be­rech­nung und Pro­vi­si­on

 

1 Bei Kom­mis­sio­nen zum Ein­kauf oder zum Ver­kauf von Wa­ren, Wech­seln und an­de­ren Wert­pa­pie­ren, die einen Bör­sen­preis oder Markt­preis ha­ben, ist der Kom­mis­sio­när, wenn der Kom­mit­tent nicht et­was an­de­res be­stimmt hat, be­fugt, das Gut, das er ein­kau­fen soll, als Ver­käu­fer selbst zu lie­fern, oder das Gut, das er zu ver­kau­fen be­auf­tragt ist, als Käu­fer für sich zu be­hal­ten.

2 In die­sen Fäl­len ist der Kom­mis­sio­när ver­pflich­tet, den zur Zeit der Aus­füh­rung des Auf­tra­ges gel­ten­den Bör­sen- oder Markt­preis in Rech­nung zu brin­gen und kann so­wohl die ge­wöhn­li­che Pro­vi­si­on als die bei Kom­mis­si­ons­ge­schäf­ten sonst re­gel­mäs­sig vor­kom­men­den Un­kos­ten be­rech­nen.

3 Im Üb­ri­gen ist das Ge­schäft als Kauf­ver­trag zu be­han­deln.