Bundesgesetz
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Art. 442
2. Verpackung 1 Für gehörige Verpackung des Gutes hat der Absender zu sorgen. 2 Er haftet für die Folgen von äusserlich nicht erkennbaren Mängeln der Verpackung. 3 Dagegen trägt der Frachtführer die Folgen solcher Mängel, die äusserlich erkennbar waren, wenn er das Gut ohne Vorbehalt angenommen hat. BGE
144 IV 212 (6B_956/2017) from 18. April 2018
Regeste: Art. 442 Abs. 4 StPO; Art. 120 ff. OR; Verrechnung. Befugnis der Vollzugsbehörde zur Verrechnung von Forderungen aus einer Geldstrafe und den Verfahrenskosten mit aus einem anderen Strafverfahren resultierenden Ansprüchen derselben beschuldigten Person auf Entschädigung für deren Verteidigungskosten (E. 2). |