Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 448

b. Ver­spä­tung, Be­schä­di­gung, teil­wei­ser Un­ter­gang

 

1 Un­ter den glei­chen Vor­aus­set­zun­gen und Vor­be­hal­ten wie beim Ver­lust des Gu­tes haf­tet der Fracht­füh­rer für al­len Scha­den, der aus Ver­spä­tung in der Ab­lie­fe­rung oder aus Be­schä­di­gung oder aus teil­wei­sem Un­ter­gan­ge des Gu­tes ent­stan­den ist.

2 Oh­ne be­son­de­re Ver­ab­re­dung kann ein hö­he­rer Scha­den­er­satz als für gänz­li­chen Ver­lust nicht be­gehrt wer­den.

BGE

107 II 238 () from 2. Juni 1981
Regeste: Haftung unter Frachtführern wegen verspäteter Lieferung. 1. Das Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) geht dem Landesrecht vor (E. 2). 2. Art. 17 ff. und 23 Ziff. 5 CMR. Gemäss diesen Bestimmungen können Ersatzansprüche gegen den Frachtführer wegen verspäteter Lieferung nur vom Absender oder Empfänger des Frachtgutes erhoben werden; Ansprüche unter Frachtführern richten sich allenfalls nach Landesrecht (E. 3). 3. Art. 37 und 39 CMR, Art. 449 OR. Ein Frachtführer kann nicht wegen eines Lohnabzuges auf einen andern zurückgreifen, wenn er sich den Abzug nicht gefallen lassen musste (E. 4). 4. Art. 398 und 399 OR. Schadenersatzansprüche eines Frachtführers gegen einen andern wegen entgangener Transportaufträge. Adäquater Kausalzusammenhang zwischen einer vorsätzlichen Vertragsverletzung und dem behaupteten Schaden (E. 5a); Mass der Haftung (E. 5b).

 

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