Bundesgesetz
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Art. 477
c. Ort der Rückgabe Die hinterlegte Sache ist auf Kosten und Gefahr des Hinterlegers da zurückzugeben, wo sie aufbewahrt werden sollte. BGE
100 II 153 () from 25. Juni 1974
Regeste: Unregelmässiger Hinterlegungsvertrag. Verrechnung. Die Sparhefteinlage beruht in der Regel auf einem unregelmässigen Hinterlegungsvertrag (Art. 481 OR). Der Aufbewahrer kann nach Art. 125 Abs. 1 OR die Verpflichtung zur Rückgabe des Geldes wider den Willen des Hinterlegers nicht durch Verrechnung tilgen. |