Bundesgesetz
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Art. 481
B. Die Hinterlegung vertretbarer Sachen 1 Ist Geld mit der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung hinterlegt worden, dass der Aufbewahrer nicht dieselben Stücke, sondern nur die gleiche Geldsumme zurückzuerstatten habe, so geht Nutzen und Gefahr auf ihn über. 2 Eine stillschweigende Vereinbarung in diesem Sinne ist zu vermuten, wenn die Geldsumme unversiegelt und unverschlossen übergeben wurde. 3 Werden andere vertretbare Sachen oder Wertpapiere hinterlegt, so darf der Aufbewahrer über die Gegenstände nur verfügen, wenn ihm diese Befugnis vom Hinterleger ausdrücklich eingeräumt worden ist. BGE
90 II 158 () from 11. Mai 1964
Regeste: Bankdepot amerikanischer Namenaktien, die bei dem in der Schweiz domizilierten Aufbewahrer arrestiert werden, während sie sich tatsächlich in New York befinden. Art. 472, 475 Abs. 1, 481 OR. 1. Der mit dem Entscheid über die Rückgabe der hinterlegten Sache befasste Richter hat zunächst über eine Vorfrage zu entscheiden, zu der sich die ordentlicherweise zuständige Behörde nicht ausgesprochen hat (Erw. 3). 2. Der in der Schweiz bewilligte und vollzogene Arrest kann sich nicht auf Aktien erstrecken, die sich tatsächlich in New York befinden. Handelt es sich um ein depositum regulare, so kann der Hinterleger die hinterlegte Sache herausverlangen (Erw. 4). 3. Der Bundeszivilprozess sieht keine "astreinte" vor, wie sie gewisse kantonale Rechte kennen; sie verpflichtet dagegen den Richter, der zur Vornahme einer Handlung verurteilten Privatperson zur Kenntnis zu bringen, dass sie bei Nichtvornahme der Handlung wegen Ungehorsams im Sinne von Art. 292 StGB mit Haft oder Busse bestraft werden kann (Art. 76 Abs. 1 BZP; Erw. 5).
91 II 442 () from 5. Oktober 1965
Regeste: Auftrag zu treuhänderischer Vermögensverwaltung; Rückerstattungsanspruch des Auftraggebers; Verjährung. 1. Anwendbares Recht. Rechtswahl im Prozess. Objektive Anknüpfung. (Erw. 1.). 2. Unterauftrag (Art. 399 OR) oder unmittelbarer Auftrag? (Erw. 3). 3. Übergang des Eigentums auf den Treuhändler. Fehlen eines Rechtsgrundes? (Erw. 4). 4. Für den Rückerstattungsanspruch des Auftraggebers oder Hinterlegers (Art. 400 Abs. 1, 475 Abs. 1 OR) beginnt die Verjährung (Art. 127 OR) nicht schon mit der Übergabe der Vermögenswerte an den Beauftragten bezw. Aufbewahrer, sondern grundsätzlich erst mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses infolge gegenseitiger Übereinkunft, Ablaufs der vereinbarten Dauer, Widerrufs oder Kündigung (Änderung der Rechtsprechung). Das gilt auch, wenn die Vermögenswerte veruntreut worden oder abhanden gekommen sind. Voraussetzungen der Verjährung im Falle, dass der Beklagte behauptet, die anvertrauten Vermögenswerte seien vor mehr als zehn Jahren zurückgegeben worden, und im Falle, dass eine Rückgabe festgestelltermassen nicht erfolgt ist. (Erw. 5). 5. Gegenstand und Umfang des Rückerstattungsanspruches (Erw. 6).
96 II 79 () from 29. Januar 1970
Regeste: Prozess über die Gültigkeit und die Wirkungen eines unter Lebenden errichteten Trusts zugunsten der Kinder des Errichters. 1. Berufung an das Bundesgericht. Legitimation des Hauptintervenienten (Erw. 4). 2. Rechtskraft eines nicht gemäss Art. 49 OG an das Bundesgericht weitergezogenen Zwischenentscheides des obern kantonalen Gerichts über die örtliche Zuständigkeit (Art. 48 Abs. 3 OG). Zur Frage der örtlichen Zuständigkeit im Sinne von Art. 49 OG gehört auch die Frage, ob der Rechtsstreit der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliege (Erw. 5). 3. Prüfung der Frage des anwendbaren Rechts durch das Bundesgericht (Erw. 6). 4. Anwendung schweizerischen Rechts auf einen Trust, bei welchem eine schweizerische Bank als Trustee amtet. Tragweite von Art. VI des schweizerisch-amerikanischen Vertrags vom 25. November 1850 (Erw. 7). 5. Würdigung des vorliegenden Trustvertrags als Verbindung zwischen fiduziarischer Eigentumsübertragung, Schenkungsversprechen und Vertrag zugunsten Dritter (Erw. 8). 6. Anwendbarkeit der Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen (Art. 245 Abs. 2 OR)? Für die Form massgebendes Recht (Art. 24 NAG). Beobachtung der vom massgebenden ausländischen Recht geforderten Form. Rechtslage im Falle, dass der Vertrag auch in formeller Hinsicht nach schweizerischem Recht zu beurteilen wäre (Erw. 9). 7. Herausgabepflicht der Bank (Erw. 10).
100 II 153 () from 25. Juni 1974
Regeste: Unregelmässiger Hinterlegungsvertrag. Verrechnung. Die Sparhefteinlage beruht in der Regel auf einem unregelmässigen Hinterlegungsvertrag (Art. 481 OR). Der Aufbewahrer kann nach Art. 125 Abs. 1 OR die Verpflichtung zur Rückgabe des Geldes wider den Willen des Hinterlegers nicht durch Verrechnung tilgen.
102 II 297 () from 30. September 1976
Regeste: Rechtliches Schicksal des Erlöses aus der Rückzahlung einer Obligation, welcher der auf bewahrenden Bank (die den Titel in ein fremdes Sammeldepot gelegt hatte) kurz vor dem Entzug der Bewilligung zur Ausübung des Bankgewerbes und der nachfolgenden Konkurseröffnung gutgeschrieben wird. 1. Es wird kein Massa-Anspruch (Art. 262 Abs. 1 SchKG) des Deponenten begründet (E. 1). 2. Subrogation bzw. Aussonderung im Sinne von Art. 401 OR? (E. 2 und 3).
104 IA 367 () from 15. November 1978
Regeste: 1. Voraussetzungen für die vollstreckungsrechtliche Immunität fremder Staaten (Erw. 2). 2. Kann sich eine dem Privatrecht des ausländischen Staates unterstehende Aktiengesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die öffentlich-rechtliche Funktionen innehat, auf die Lehre von der Immunität der Staaten berufen? Frage offen gelassen (Erw. 3). 3. Staatliche Zahlungsrestriktionen, die einen Darlehensnehmer verpflichten, die Rückzahlung über die Staatsbank zu leiten, ändern an der privatwirtschaftlichen Natur des Geschäftes und damit der Rückzahlungsforderung nichts (Erw. 4).
109 III 112 () from 7. September 1983
Regeste: Kollisionsnormen. Art. 43 Abs. 1 OG. Schreiben Kollisionsnormen die Anwendbarkeit ausländischen Rechts nicht zwingend vor, so kann das Bundesgericht die Anwendung des an seiner Stelle herangezogenen schweizerischen Rechts auf Berufung hin überprüfen (E. 1). Grundsatz der Territorialität des Konkurses: Aktivlegitimation einer ausländischen Konkursmasse. Zusammenfassung der Rechtsprechung (E. 2a). Bejahung der Aktivlegitimation einer bahamischen Konkursmasse für die Kollokationsklage in einem schweizerischen Konkurs, jedenfalls wenn keine Interessenkonflikte bestehen zwischen jener Masse und der ausländischen, in Konkurs gefallenen Gesellschaft sowie deren Gläubiger oder Aktionäre (E. 2b). Art. 213 SchKG. Die Beschränkung der Verrechnungsmöglichkeit gemäss Art. 213 SchKG ist im Interesse der Konkursmasse aufgestellt worden und entfaltet deshalb dieser gegenüber keine Wirkung (E. 4a). Art. 32 Abs. 2 OR. Fiduziarisches Verhältnis. Das fiduziarische Verhältnis schliesst direkte Stellvertretung zwischen dem Fiduziar und seinem Auftraggeber aus (E. 4b).
117 II 404 () from 22. Oktober 1991
Regeste: Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bei anweisungsähnlichem Verhältnis (Art. 62 OR). Die nach der Rechtsprechung (BGE 116 II 691 E. 3b/aa) beim Anweisungsverhältnis anwendbare bereicherungsrechtliche Regelung gilt auch im Fall, dass zwischen Darleiher und Darlehensnehmer ein Dritter, der in keinem Vertragsverhältnis zum Darleiher steht, als Zahlstelle für die Darlehenssumme vereinbart worden ist. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung des Darleihers gegenüber dem Dritten besteht deshalb nicht, wenn sich das Vertragsverhältnis zwischen Darlehensnehmer und Drittem als mangelhaft erweist (E. 3).
118 IB 312 () from 9. Juli 1992
Regeste: Art. 58 VStG: Rückleistung der zu Unrecht zurückerstatteten Verrechnungssteuer. Der Notar, der Gelder von Klienten auf auf seinen Namen lautende Bankkonti überweist, muss in Erfüllung seines Auftrags die von der Bank bezahlten Zinsen seinen Klienten gutschreiben. Er hat somit nicht das Recht zur Nutzung der Guthaben der Klienten im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. a VStG und hat daher keinen Anspruch auf Rückerstattung der auf diesen Kapitalerträgen erhobenen Verrechnungssteuer (E. 2). Die Voraussetzungen für die Rückleistung dieser Steuer sind im vorliegenden Fall erfüllt (E. 3).
131 III 377 () from 25. Februar 2005
Regeste: Von einem Dritten in den Büroräumlichkeiten einer Treuhandgesellschaft im Beisein eines Angestellten derselben vorgeschlagene Geldanlage. Haftung der Treuhandgesellschaft. Subsidiarität der Vertrauenshaftung (E. 3). Pflichten der Treuhandgesellschaft, welche eine mit einer Bank zu vergleichende Rolle übernimmt (E. 4.1). Auslegung des zwischen der Treuhandgesellschaft und dem Anleger geschlossenen Auftrags (E. 4.2). |