Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 481

B. Die Hin­ter­le­gung ver­tret­ba­rer Sa­chen

 

1 Ist Geld mit der aus­drück­li­chen oder still­schwei­gen­den Ver­ein­ba­rung hin­ter­legt wor­den, dass der Auf­be­wah­rer nicht die­sel­ben Stücke, son­dern nur die glei­che Geld­sum­me zu­rück­zu­er­stat­ten ha­be, so geht Nut­zen und Ge­fahr auf ihn über.

2 Ei­ne still­schwei­gen­de Ver­ein­ba­rung in die­sem Sin­ne ist zu ver­mu­ten, wenn die Geld­sum­me un­ver­sie­gelt und un­ver­schlos­sen über­ge­ben wur­de.

3 Wer­den an­de­re ver­tret­ba­re Sa­chen oder Wert­pa­pie­re hin­ter­legt, so darf der Auf­be­wah­rer über die Ge­gen­stän­de nur ver­fü­gen, wenn ihm die­se Be­fug­nis vom Hin­ter­le­ger aus­drück­lich ein­ge­räumt wor­den ist.