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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 486

V. Rück­ga­be der Gü­ter

 

1 Der La­ger­hal­ter hat das Gut gleich ei­nem Auf­be­wah­rer zu­rück­zu­ge­ben, ist aber an die ver­trags­mäs­si­ge Dau­er der Auf­be­wah­rung auch dann ge­bun­den, wenn in­fol­ge un­vor­her­ge­se­he­ner Um­stän­de ein ge­wöhn­li­cher Auf­be­wah­rer vor Ab­lauf der be­stimm­ten Zeit zur Rück­ga­be be­rech­tigt wä­re.

2 Ist ein Wa­ren­pa­pier aus­ge­stellt, so darf und muss er das Gut nur an den aus dem Wa­ren­pa­pier Be­rech­tig­ten her­aus­ge­ben.