Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 5

b. Un­ter Ab­we­sen­den

 

1 Wird der An­trag oh­ne Be­stim­mung ei­ner Frist an einen Ab­we­sen­den ge­stellt, so bleibt der An­trag­stel­ler bis zu dem Zeit­punk­te ge­bun­den, wo er den Ein­gang der Ant­wort bei ih­rer ord­nungs­mäs­si­gen und recht­zei­ti­gen Ab­sen­dung er­war­ten darf.

2 Er darf da­bei vor­aus­set­zen, dass sein An­trag recht­zei­tig an­ge­kom­men sei.

3 Trifft die recht­zei­tig ab­ge­sand­te An­nah­me­er­klä­rung erst nach je­nem Zeit­punk­te bei dem An­trag­stel­ler ein, so ist die­ser, wenn er nicht ge­bun­den sein will, ver­pflich­tet, oh­ne Ver­zug hie­von An­zei­ge zu ma­chen.

Court decisions

86 II 347 () from Oct. 6, 1960
Regeste: Erbteilungsvertrag, Art. 634 Abs. 2 ZGB. 1. Sukzessive Unterzeichnung eines (angeblichen) Teilungsvertrags: die erst nach Jahren beigesetzten letzten Unterschriften vermögen den Konsens nicht mehr herbeizuführen, nachdem die ersten Unterzeichner längst nicht mehr einverstanden sind (Erw. 3 a). 2. Teilungsvertrag auf Übertragung von Grundeigentum mit unzulässigen "Bedingungen", scil. Eigentumsbeschränkungen ist ungültig (Erw. 3 b). 3. Abrechnung über Ansprüche aus Besitz, Nutzung und Aufwendungen an der Nachlassliegenschaft kann nicht vor der Teilung verlangt werden (Erw. 7).

134 II 297 (2D_64/2008) from Nov. 5, 2008
Regeste: Art. 5 OR; Vertrag über Dienstleistungen für die Abfallentsorgung; verspäteter Akzept. Behandlung von Beschwerden in Zivilsachen durch die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts (E. 1). Öffentlich vergebener Auftrag für den Abtransport von Hauskehricht als privat- oder verwaltungsrechtlicher Vertrag (E. 2 und 3)? Keine Bindungswirkung der Vertragsofferte über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten (E. 4). Schadenersatz gemäss Art. 404 Abs. 2 OR wegen Kündigung zur Unzeit (E. 5).

145 III 345 (5A_579/2018) from April 30, 2019
Regeste: Art. 80 f. SchKG, Art. 105 Abs. 1 OR; definitive Rechtsöffnung; Verzugszinsen für Unterhaltsbeiträge.ARA2 Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge fallen unter die Renten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 OR. Verzugszinsen sind vom Tag der Anhebung der Betreibung an geschuldet (E. 4).

 

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