Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 501

c. Be­lang­bar­keit des Bür­gen

 

1 Der Bür­ge kann we­gen der Haupt­schuld vor dem für ih­re Be­zah­lung fest­ge­setz­ten Zeit­punkt selbst dann nicht be­langt wer­den, wenn die Fäl­lig­keit durch den Kon­kurs des Haupt­schuld­ners vor­ge­rückt wird.

2 Ge­gen Leis­tung von Re­al­si­cher­heit kann der Bür­ge bei je­der Bürg­schafts­art ver­lan­gen, dass der Rich­ter die Be­trei­bung ge­gen ihn ein­stellt, bis al­le Pfän­der ver­wer­tet sind und ge­gen den Haupt­schuld­ner ein de­fi­ni­ti­ver Ver­lust­schein vor­liegt oder ein Nach­lass­ver­trag ab­ge­schlos­sen wor­den ist.

3 Be­darf die Haupt­schuld zu ih­rer Fäl­lig­keit der Kün­di­gung durch den Gläu­bi­ger oder den Haupt­schuld­ner, so be­ginnt die Frist für den Bür­gen erst mit dem Ta­ge zu lau­fen, an dem ihm die­se Kün­di­gung mit­ge­teilt wird.

4 Wird die Leis­tungs­pflicht ei­nes im Aus­land wohn­haf­ten Haupt­schuld­ners durch die aus­län­di­sche Ge­setz­ge­bung auf­ge­ho­ben oder ein­ge­schränkt, wie bei­spiels­wei­se durch Vor­schrif­ten über Ver­rech­nungs­ver­kehr oder durch Über­wei­sungs­ver­bo­te, so kann der in der Schweiz wohn­haf­te Bür­ge sich eben­falls dar­auf be­ru­fen, so­weit er auf die­se Ein­re­de nicht ver­zich­tet hat.

BGE

119 III 75 () from 14. Juli 1993
Regeste: Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung; Hinterlegung der Forderungssumme. 1. Die Verfügung, mit der dem Gläubiger einerseits die Hinterlegung der Forderungssumme durch den Betriebenen angezeigt und andererseits Frist zur Anhebung der Klage auf Zahlung angesetzt wird, ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 87 OG (E. 1a). 2. Eine Solidarbürgschaft stellt keine hinreichende Hinterlegung im Sinne von Art. 182 Ziff. 4 SchKG dar (E. 2).

 

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