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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 501

c. Be­lang­bar­keit des Bür­gen

 

1 Der Bür­ge kann we­gen der Haupt­schuld vor dem für ih­re Be­zah­lung fest­ge­setz­ten Zeit­punkt selbst dann nicht be­langt wer­den, wenn die Fäl­lig­keit durch den Kon­kurs des Haupt­schuld­ners vor­ge­rückt wird.

2 Ge­gen Leis­tung von Re­al­si­cher­heit kann der Bür­ge bei je­der Bürg­schafts­art ver­lan­gen, dass der Rich­ter die Be­trei­bung ge­gen ihn ein­stellt, bis al­le Pfän­der ver­wer­tet sind und ge­gen den Haupt­schuld­ner ein de­fi­ni­ti­ver Ver­lust­schein vor­liegt oder ein Nach­lass­ver­trag ab­ge­schlos­sen wor­den ist.

3 Be­darf die Haupt­schuld zu ih­rer Fäl­lig­keit der Kün­di­gung durch den Gläu­bi­ger oder den Haupt­schuld­ner, so be­ginnt die Frist für den Bür­gen erst mit dem Ta­ge zu lau­fen, an dem ihm die­se Kün­di­gung mit­ge­teilt wird.

4 Wird die Leis­tungs­pflicht ei­nes im Aus­land wohn­haf­ten Haupt­schuld­ners durch die aus­län­di­sche Ge­setz­ge­bung auf­ge­ho­ben oder ein­ge­schränkt, wie bei­spiels­wei­se durch Vor­schrif­ten über Ver­rech­nungs­ver­kehr oder durch Über­wei­sungs­ver­bo­te, so kann der in der Schweiz wohn­haf­te Bür­ge sich eben­falls dar­auf be­ru­fen, so­weit er auf die­se Ein­re­de nicht ver­zich­tet hat.