Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 509

C. Be­en­di­gung der Bürg­schaft

I. Da­hin­fal­len von Ge­set­zes we­gen

 

1 Durch je­des Er­lö­schen der Haupt­schuld wird der Bür­ge be­freit.

2 Ver­ei­ni­gen sich aber die Haf­tung als Haupt­schuld­ner und die­je­ni­ge aus der Bürg­schaft in ei­ner und der­sel­ben Per­son, so blei­ben dem Gläu­bi­ger die ihm aus der Bürg­schaft zu­ste­hen­den be­son­dern Vor­tei­le ge­wahrt.

3 Je­de Bürg­schaft na­tür­li­cher Per­so­nen fällt nach Ab­lauf von 20 Jah­ren nach ih­rer Ein­ge­hung da­hin. Aus­ge­nom­men sind die ge­gen­über der Eid­ge­nos­sen­schaft oder ih­ren öf­fent­lich-recht­li­chen An­stal­ten oder ge­gen­über ei­nem Kan­ton für öf­fent­lich-recht­li­che Ver­pflich­tun­gen, wie Zöl­le, Steu­ern u. dgl., und für Frach­ten ein­ge­gan­ge­nen Bürg­schaf­ten so­wie die Amts- und Dienst­bürg­schaf­ten und die Bürg­schaf­ten für pe­ri­odisch wie­der­keh­ren­de Leis­tun­gen.

4 Wäh­rend des letz­ten Jah­res die­ser Frist kann die Bürg­schaft, selbst wenn sie für ei­ne län­ge­re Frist ein­ge­gan­gen wor­den ist, gel­tend ge­macht wer­den, so­fern der Bür­ge sie nicht vor­her ver­län­gert oder durch ei­ne neue Bürg­schaft er­setzt hat.

5 Ei­ne Ver­län­ge­rung kann durch schrift­li­che Er­klä­rung des Bür­gen für höchs­tens wei­te­re zehn Jah­re vor­ge­nom­men wer­den. Die­se ist aber nur gül­tig, wenn sie nicht frü­her als ein Jahr vor dem Da­hin­fal­len der Bürg­schaft ab­ge­ge­ben wird.

6 Wird die Haupt­schuld we­ni­ger als zwei Jah­re vor dem Da­hin­fal­len der Bürg­schaft fäl­lig, und konn­te der Gläu­bi­ger nicht auf einen frü­hern Zeit­punkt kün­di­gen, so kann der Bür­ge bei je­der Bürg­schafts­art oh­ne vor­he­ri­ge In­an­spruch­nah­me des Haupt­schuld­ners oder der Pfän­der be­langt wer­den. Dem Bür­gen steht aber das Rück­griffs­recht auf den Haupt­schuld­ner schon vor der Fäl­lig­keit der Haupt­schuld zu.

BGE

125 III 435 () from 28. September 1999
Regeste: Bürgschaft auf Zeit (Art. 510 Abs. 3 OR). Art. 510 Abs. 3 OR findet auf die befristete Bürgschaft Anwendung. Davon zu unterscheiden ist der Fall, in dem die vereinbarte Befristung nicht die Bürgschaftsverpflichtung, sondern die verbürgten Forderungen betrifft.

126 III 375 () from 7. August 2000
Regeste: Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kommanditgesellschaft, die sich gegenüber einer Bank verbürgt hat, durch eine Aktiengesellschaft. Befreiung der Kommanditgesellschaft, die Solidarbürgin der Bank geblieben ist, durch die Novationswirkung der Schuld, welche die Aktiengesellschaft wegen der Übernahme der Aktiven und Passiven gegenüber der Bank eingegangen ist (Art. 181 OR, Art. 116 OR, Art. 147 Abs. 2 OR). Die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kommanditgesellschaft, die sich gegenüber einer Bank verbürgt hat, durch eine Aktiengesellschaft hat zur Folge, dass die Kommanditgesellschaft während der zweijährigen Frist von Art. 181 Abs. 2 OR Bürgin bleibt, es sei denn, sie werde durch die Bank von der Haftung befreit. Durch Auslegung der Willenserklärungen der Vertragsparteien ist zu ermitteln, ob die Novation der von der Aktiengesellschaft als Übernehmerin gegenüber der Bank eingegangenen Schuld die Kommanditgesellschaft von der solidarischen Haftung befreit, die sie gemäss Art. 181 Abs. 2 OR zusammen mit der Aktiengesellschaft trifft (E. 2).

 

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