Bundesgesetz
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Art. 515
C. Lotterie- und Ausspielgeschäfte 1 Aus Lotterie- oder Ausspielgeschäften entsteht nur dann eine Forderung, wenn die Unternehmung von der zuständigen Behörde bewilligt worden ist. 2 Fehlt diese Bewilligung, so wird eine solche Forderung wie eine Spielforderung behandelt. 3 Für auswärts gestattete Lotterien oder Ausspielverträge wird in der Schweiz ein Rechtsschutz nur gewährt, wenn die zuständige schweizerische Behörde den Vertrieb der Lose bewilligt hat. |