Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 515

C. Lot­te­rie- und Aus­spiel­ge­schäf­te

 

1 Aus Lot­te­rie- oder Aus­spiel­ge­schäf­ten ent­steht nur dann ei­ne For­de­rung, wenn die Un­ter­neh­mung von der zu­stän­di­gen Be­hör­de be­wil­ligt wor­den ist.

2 Fehlt die­se Be­wil­li­gung, so wird ei­ne sol­che For­de­rung wie ei­ne Spiel­for­de­rung be­han­delt.

3 Für aus­wärts ge­stat­te­te Lot­te­ri­en oder Aus­spiel­ver­trä­ge wird in der Schweiz ein Rechts­schutz nur ge­währt, wenn die zu­stän­di­ge schwei­ze­ri­sche Be­hör­de den Ver­trieb der Lo­se be­wil­ligt hat.

 

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