Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 518

III. Rech­te des Gläu­bi­gers

1. Gel­tend­ma­chung des An­spruchs

 

1 Die Leib­ren­te ist halb­jähr­lich und zum vor­aus zu leis­ten, wenn nicht et­was an­de­res ver­ein­bart ist.

2 Stirbt die Per­son, auf de­ren Le­bens­zeit die Leib­ren­te ge­stellt ist, vor dem Ab­lau­fe der Pe­ri­ode, für die zum vor­aus die Ren­te zu ent­rich­ten ist, so wird der vol­le Be­trag ge­schul­det.

3 Fällt der Leib­ren­ten­schuld­ner in Kon­kurs, so ist der Leib­ren­tengläu­bi­ger be­rech­tigt, sei­ne An­sprü­che in Form ei­ner Ka­pi­tal­for­de­rung gel­tend zu ma­chen, de­ren Wert durch das Ka­pi­tal be­stimmt wird, wo­mit die näm­li­che Leib­ren­te zur Zeit der Kon­kurser­öff­nung bei ei­ner so­li­den Ren­ten­an­stalt be­stellt wer­den könn­te.

BGE

98 II 313 () from 7. November 1972
Regeste: Verpfründungsvertrag, Konkurs des Pfrundgebers. 1. Ein Verpfründungsvertrag ist trotz Beurkundung eines zu niedrigen Grundstückpreises als gültig zu behandeln, wenn die nachträgliche Berufung auf den Formmangel gegen Treu und Glauben verstösst (Erw. 2). 2. Art. 529 Abs. 2 OR. Anspruch des Pfründers im Konkurs des Pfrundgebers: Massgebend für die Kapitalisierung der Forderung ist der Wert der Pfrundleistung zur Zeit der Konkurseröffnung (Erw. 3). 3. Gegenstand und Wirkung des Kollokationsprozesses (Erw. 4).

 

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