Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 524

III. In­halt

 

1 Der Pfrün­der tritt in häus­li­che Ge­mein­schaft mit dem Pfrund­ge­ber, und die­ser ist ver­pflich­tet, ihm zu leis­ten, was der Pfrün­der nach dem Wert des Ge­leis­te­ten und nach den Ver­hält­nis­sen, in de­nen er bis­hin ge­stan­den hat, bil­li­ger­wei­se er­war­ten darf.

2 Er hat ihm Woh­nung und Un­ter­halt in an­ge­mes­se­ner Wei­se zu leis­ten und schul­det ihm in Krank­heits­fäl­len die nö­ti­ge Pfle­ge und ärzt­li­che Be­hand­lung.

3 Pfrund­an­stal­ten kön­nen die­se Leis­tun­gen in ih­ren Haus­ord­nun­gen un­ter Ge­neh­mi­gung durch die zu­stän­di­ge Be­hör­de als Ver­trags­in­halt all­ge­mein ver­bind­lich fest­set­zen.

BGE

133 V 265 () from 24. April 2007
Regeste: Art. 2 und 3c ELG; Art. 521 Abs. 1 OR; Art. 8 und Anhang II FZA; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) 1408/71: Anspruch des Angehörigen eines Vertragsstaates des Abkommens über die Personenfreizügigkeit (FZA) auf schweizerische Ergänzungsleistungen; Tragweite der Verpflichtung seiner Kinder, für seinen Unterhalt zu sorgen. FZA-Vertragsstaatsangehörige, die sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten, haben unter den Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 ELG Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wie schweizerische Staatsangehörige (E. 5). Die blosse Verpflichtung der Familienangehörigen, für den Unterhalt des Bezügers einer AHV/IV-Rente zu sorgen, stellt ohne Gegenleistung des Unterhaltsberechtigten keinen Verpfründungsvertrag oder eine ähnliche Vereinbarung im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. e ELG dar (E. 6).

 

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