Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 535

IV. Ge­schäfts­füh­rung

 

1 Die Ge­schäfts­füh­rung steht al­len Ge­sell­schaf­tern zu, so­weit sie nicht durch Ver­trag oder Be­schluss ei­nem oder meh­re­ren Ge­sell­schaf­tern oder Drit­ten aus­sch­liess­lich über­tra­gen ist.

2 Steht die Ge­schäfts­füh­rung ent­we­der al­len oder meh­re­ren Ge­sell­schaf­tern zu, so kann je­der von ih­nen oh­ne Mit­wir­kung der üb­ri­gen han­deln, es hat aber je­der an­de­re zur Ge­schäfts­füh­rung be­fug­te Ge­sell­schaf­ter das Recht, durch sei­nen Wi­der­spruch die Hand­lung zu ver­hin­dern, be­vor sie vollen­det ist.

3 Zur Be­stel­lung ei­nes Ge­ne­ral­be­voll­mäch­tig­ten und zur Vor­nah­me von Rechts­hand­lun­gen, die über den ge­wöhn­li­chen Be­trieb der ge­mein­schaft­li­chen Ge­schäf­te hin­aus­ge­hen, ist, so­fern nicht Ge­fahr im Ver­zu­ge liegt, die Ein­wil­li­gung sämt­li­cher Ge­sell­schaf­ter er­for­der­lich.

BGE

88 II 209 () from 11. September 1962
Regeste: 1. Art. 52 Abs.2,59 Abs.2,60 Abs. 1 ZGB. Der "wirtschaftliche Zweck", der die Gründung als Verein ausschliesst, setzt nicht voraus, dass die Personenverbindung ein Gewerbe betreibt. Er kann z.B. darin bestehen, dass sie nur darauf ausgeht, ihren gewerbetreibenden Mitgliedern Preise und Lieferbedingungen vorzuschreiben (Änderung der Rechtsprechung) (Erw. I.) 2. Art. 60 Abs. 1 ZGB. Persönlichkeit als Verein setzt voraus, dass der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich sei (Erw. II). 3. Es besteht kein bundesrechtlicher Anspruch auf eine Feststellung, die nur bezweckt, am Prozess nicht beteiligte Personen zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen (Erw. III 1). 4. Anforderungen an die Fassung eines Unterlassungsbegehrens (Erw. III 2).

118 II 313 () from 2. Juni 1992
Regeste: Art. 396 Abs. 2, Art. 543 Abs. 3 OR. Vollmacht des Architekten, der zugleich Mitglied der Bauherrschaft (Konsortium) ist. Die verbindliche Anerkennung von Unternehmerrechnungen durch den Architekten setzt in der Regel eine ausdrückliche Vollmacht des Bauherrn voraus. Auch die Übertragung der Bauleitung an den Architekten berechtigt den Unternehmer nicht, allein aufgrund von Art. 396 Abs. 2 OR anzunehmen, der Architekt sei zur Anerkennung der von ihm geprüften Rechnungen ermächtigt (E. 2). Die nach dem Gesellschaftsvertrag fehlende Geschäftsführungsbefugnis des am Baukonsortium beteiligten Architekten hat zur Folge, dass auch die Vollmachtsvermutung des Art. 543 Abs. 3 OR nicht zum Tragen kommt (E. 3).

124 III 355 () from 21. August 1998
Regeste: Art. 38 Abs. 1 OR und Art. 543 Abs. 2 und 3 OR. Einfache Gesellschaft; Vertretung durch einen geschäftsführenden Gesellschafter. Tragweite der gesetzlichen Vermutung der Vertretungsmacht eines Gesellschafters, dem die Geschäftsführung überlassen ist (E. 4). Voraussetzungen, unter denen Stillschweigen der Mitgesellschafter Genehmigung der Handlungen des geschäftsführenden Gesellschafters bedeutet (E. 5).

 

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