Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 537

2. An­sprü­che aus der Tä­tig­keit für die Ge­sell­schaft

 

1 Für Aus­la­gen oder Ver­bind­lich­kei­ten, die ein Ge­sell­schaf­ter in den An­ge­le­gen­hei­ten der Ge­sell­schaft macht oder ein­geht, so­wie für Ver­lus­te, die er un­mit­tel­bar durch sei­ne Ge­schäfts­füh­rung oder aus den un­trenn­bar da­mit ver­bun­de­nen Ge­fah­ren er­lei­det, sind ihm die üb­ri­gen Ge­sell­schaf­ter haft­bar.

2 Für die vor­ge­schos­se­nen Gel­der kann er vom Ta­ge des ge­leis­te­ten Vor­schus­ses an Zin­se for­dern.

3 Da­ge­gen steht ihm für per­sön­li­che Be­mü­hun­gen kein An­spruch auf be­son­de­re Ver­gü­tung zu.

BGE

109 II 228 () from 28. Juni 1983
Regeste: Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (Konkubinat); Entschädigung für Arbeitsleistungen der Frau im Betrieb des Partners. 1. Die Anwendung von Art. 320 Abs. 2 OR darf weder aus pönalen Überlegungen noch auf Grund eines Vergleichs mit der arbeitsrechtlichen Stellung der Ehefrau abgelehnt werden (Änderung der Rechtsprechung, E. 2a). 2. Wenn beide Partner den wirtschaftlichen Erfolg ihrer Gemeinschaft angestrebt und gemeinsam auf dieses Ziel hin gearbeitet haben, ohne dass sich die Tätigkeit des einen Partners im Betrieb des andern aus diesem Rahmen herauslösen lässt, sind die Liquidationsbestimmungen der einfachen Gesellschaft anzuwenden (E. 2b).

116 II 316 () from 30. April 1990
Regeste: Art. 537 Abs. 1 OR, Anspruch des Gesellschafters auf Auslagenersatz. Prozessuale Durchsetzung dieses Anspruchs nach eingeleiteter Liquidation der einfachen Gesellschaft. Grundsatz der Einheitlichkeit der Liquidation.

125 III 257 () from 24. Juni 1999
Regeste: Rechtsmissbrauch und Vertragsumgehung (Art. 2 ZGB). Wird ein Gesellschafter auf einem formell zulässigen, für den Vertragspartner einfacheren Weg zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten im Aussenverhältnis angehalten, als ihn die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Regressordnung vorschreiben würde, liegt weder ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch noch der Tatbestand einer verpönten Vertragsumgehung vor (E. 2 und 3).

 

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