Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 543

C. Ver­hält­nis der Ge­sell­schaf­ter ge­gen­über Drit­ten

I. Ver­tre­tung

 

1 Wenn ein Ge­sell­schaf­ter zwar für Rech­nung der Ge­sell­schaft, aber in ei­ge­nem Na­men mit ei­nem Drit­ten Ge­schäf­te ab­sch­liesst, so wird er al­lein dem Drit­ten ge­gen­über be­rech­tigt und ver­pflich­tet.

2 Wenn ein Ge­sell­schaf­ter im Na­men der Ge­sell­schaft oder sämt­li­cher Ge­sell­schaf­ter mit ei­nem Drit­ten Ge­schäf­te ab­sch­liesst, so wer­den die üb­ri­gen Ge­sell­schaf­ter dem Drit­ten ge­gen­über nur in­so­weit be­rech­tigt und ver­pflich­tet, als es die Be­stim­mun­gen über die Stell­ver­tre­tung mit sich brin­gen.

3 Ei­ne Er­mäch­ti­gung des ein­zel­nen Ge­sell­schaf­ters, die Ge­sell­schaft oder sämt­li­che Ge­sell­schaf­ter Drit­ten ge­gen­über zu ver­tre­ten, wird ver­mu­tet, so­bald ihm die Ge­schäfts­füh­rung über­las­sen ist.

BGE

95 I 276 () from 20. Mai 1969
Regeste: Verwaltungsgerichtliche Beschwerde gegen die Nichtbewilligung der für eine Aktiengesellschaft vorgesehenen Firma. 1. Beschwerdefähiger Entscheid (Erw. 1a). 2. Beschwerdelegitimation der Gründer einer noch nicht eingetragenen Aktiengesellschaft (Erw. 1 b). 3. Frage der Zulässigkeit der Firma "International Bank of Berne" (Erw. 2-9).

104 IB 264 () from 4. Dezember 1978
Regeste: Firmenbildung. 1. Art. 103 lit. a OG. Befugnis eines Gesellschafters, auch im Namen von Mitgründern einer Aktiengesellschaft Beschwerde zu führen (E. 1). 2. Art. 944 OR, Art. 45 und 46 HRegV. Zweck und Umfang des Verbotes, in einer Firma nationale oder territoriale Bezeichnungen zu verwenden (E. 2). Bedeutung des Firmenbestandteils "ORIENTAL", der nach den Umständen als unzulässig zu bezeichnen ist (E. 3 und 4).

112 II 41 () from 4. Februar 1986
Regeste: Ungerechtfertigte Auflösung eines "gestuften Arbeitsverhältnisses", das die Anstellung eines Dancing-Orchesters zum Gegenstand hat (Art. 337c Abs. 1 OR). 1. Rechtsnatur eines Vertrags betr. die Anstellung eines Künstlers oder Orchesters (E. 1a). 2. Verpflichtet sich jemand, nicht nur seine eigene künstlerische Leistung, sondern auch diejenige anderer Künstler darzubieten, wobei er als deren Chef Inhalt und Rollenverteilung bestimmt, so kann je nach den Umständen ein sogenanntes "gestuftes Arbeitsverhältnis" vorliegen (E. 1b; Präzisierung der Rechtsprechung). 3. Unterscheidung zwischen ungerechtfertigter Entlassung (Art. 337c OR) und ungerechtfertigtem Verlassen der Arbeitsstelle (Art. 337d OR) (E. 2). 4. Wichtige Gründe i.S. von Art. 337 Abs. 1 OR (E. 3).

118 II 313 () from 2. Juni 1992
Regeste: Art. 396 Abs. 2, Art. 543 Abs. 3 OR. Vollmacht des Architekten, der zugleich Mitglied der Bauherrschaft (Konsortium) ist. Die verbindliche Anerkennung von Unternehmerrechnungen durch den Architekten setzt in der Regel eine ausdrückliche Vollmacht des Bauherrn voraus. Auch die Übertragung der Bauleitung an den Architekten berechtigt den Unternehmer nicht, allein aufgrund von Art. 396 Abs. 2 OR anzunehmen, der Architekt sei zur Anerkennung der von ihm geprüften Rechnungen ermächtigt (E. 2). Die nach dem Gesellschaftsvertrag fehlende Geschäftsführungsbefugnis des am Baukonsortium beteiligten Architekten hat zur Folge, dass auch die Vollmachtsvermutung des Art. 543 Abs. 3 OR nicht zum Tragen kommt (E. 3).

123 III 24 () from 2. Oktober 1996
Regeste: Art. 645 OR; Haftung für vor der Eintragung der Aktiengesellschaft in deren Namen eingegangene Verpflichtungen bei formbedürftigen Verträgen. Aus einem für die zukünftige Gesellschaft abgeschlossenen Bürgschaftsvertrag haften die für sie Handelnden nur, wenn die für sie persönlich vorgeschriebene Vertragsform erfüllt ist.

124 III 355 () from 21. August 1998
Regeste: Art. 38 Abs. 1 OR und Art. 543 Abs. 2 und 3 OR. Einfache Gesellschaft; Vertretung durch einen geschäftsführenden Gesellschafter. Tragweite der gesetzlichen Vermutung der Vertretungsmacht eines Gesellschafters, dem die Geschäftsführung überlassen ist (E. 4). Voraussetzungen, unter denen Stillschweigen der Mitgesellschafter Genehmigung der Handlungen des geschäftsführenden Gesellschafters bedeutet (E. 5).

 

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