Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 547

II. Wir­kung der Auf­lö­sung auf die Ge­schäfts­füh­rung

 

1 Wird die Ge­sell­schaft in an­de­rer Wei­se als durch Kün­di­gung auf­ge­löst, so gilt die Be­fug­nis ei­nes Ge­sell­schaf­ters zur Ge­schäfts­füh­rung zu sei­nen Guns­ten gleich­wohl als fort­be­ste­hend, bis er von der Auf­lö­sung Kennt­nis hat oder bei schul­di­ger Sorg­falt ha­ben soll­te.

2 Wird die Ge­sell­schaft durch den Tod ei­nes Ge­sell­schaf­ters auf­ge­löst, so hat der Er­be des ver­stor­be­nen Ge­sell­schaf­ters den an­dern den To­des­fall un­ver­züg­lich an­zu­zei­gen und die von sei­nem Erb­las­ser zu be­sor­gen­den Ge­schäf­te in gu­ten Treu­en fort­zu­set­zen, bis an­der­wei­ti­ge Für­sor­ge ge­trof­fen ist.

3 Die an­dern Ge­sell­schaf­ter ha­ben in glei­cher Wei­se die Ge­schäf­te einst­wei­len wei­ter zu füh­ren.

BGE

119 II 119 () from 4. Mai 1993
Regeste: Tod eines Gesellschafters einer aus zwei natürlichen Personen bestehenden einfachen Gesellschaft; rechtliches Los der im Gesamteigentum beider Gesellschafter stehenden Liegenschaft im Falle der Auflösung der Gesellschaft (Art. 545 Abs. 1 Ziff. 2 OR; Art. 550 Abs. 1 OR; Art. 560 ZGB; Art. 652 ZGB). Bestätigung der Rechtsprechung, wonach eine im Gesamteigentum zweier einfacher Gesellschafter stehende Liegenschaft beim Tod des einen ohne besondere Abrede nicht Alleineigentum des anderen wird (E. 3).

 

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