Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 549

2. Ver­tei­lung von Über­schuss und Fehl­be­trag

 

1 Ver­bleibt nach Ab­zug der ge­mein­schaft­li­chen Schul­den, nach Er­satz der Aus­la­gen und Ver­wen­dun­gen an ein­zel­ne Ge­sell­schaf­ter und nach Rück­er­stat­tung der Ver­mö­gens­bei­trä­ge ein Über­schuss, so ist er un­ter die Ge­sell­schaf­ter als Ge­winn zu ver­tei­len.

2 Ist nach Til­gung der Schul­den und Er­satz der Aus­la­gen und Ver­wen­dun­gen das ge­mein­schaft­li­che Ver­mö­gen nicht aus­rei­chend, um die ge­leis­te­ten Ver­mö­gens­bei­trä­ge zu­rück­zu­er­stat­ten, so ha­ben die Ge­sell­schaf­ter das Feh­len­de als Ver­lust zu tra­gen.

BGE

93 II 387 () from 25. November 1967
Regeste: Art. 48 Abs. 1 OG. Ein Entscheid, der im Hinblick auf die Liquidation einer einfachen Gesellschaft die Versilberung von Grundstücken anordnet, ist ein berufungsfähiger Endentscheid (Erw. 2). Die gesetzliche Liquidationsordnung der einfachen Gesellschaft geht den sachenrechtlichen Bestimmungen über die Aufhebung des Gesamteigentums vor (Erw. 3 und 4). Öffentliche Versteigerung von Grundstücken, die im Eigentum der einfachen Gesellschaft stehen. Richterliches Ermessen? (Erw. 5).

108 II 204 () from 8. Juni 1982
Regeste: Rechtliche Wirkungen des Konkubinats. Keine analoge Anwendung der Grundsätze des ehelichen Güterrechts (E. 3). Bei der Auseinandersetzung nach Auflösung des Konkubinats ist Rechtsschutz zu gewähren (E. 3a und b). Ob und inwieweit die Regeln über die einfache Gesellschaft auf ein Konkubinatsverhältnis anwendbar sind, ist aufgrund der konkreten Umstände zu entscheiden (E. 4 und 5). Beurteilung des Klageanspruchs nach den Liquidationsbestimmungen der einfachen Gesellschaft (E. 6).

 

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