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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 551

IV. Haf­tung ge­gen­über Drit­ten

 

An den Ver­bind­lich­kei­ten ge­gen­über Drit­ten wird durch die Auf­lö­sung der Ge­sell­schaft nichts ge­än­dert.