Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 557

A. Ver­trags­frei­heit, Ver­wei­sung auf die ein­fa­che Ge­sell­schaft

 

1 Das Rechts­ver­hält­nis der Ge­sell­schaf­ter un­ter­ein­an­der rich­tet sich zu­nächst nach dem Ge­sell­schafts­ver­trag.

2 So­weit kei­ne Ver­ein­ba­rung ge­trof­fen ist, kom­men die Vor­schrif­ten über die ein­fa­che Ge­sell­schaft zur An­wen­dung, je­doch mit den Ab­wei­chun­gen, die sich aus den nach­fol­gen­den Be­stim­mun­gen er­ge­ben.

BGE

94 II 96 () from 28. Mai 1968
Regeste: Eine Eigentumsübertragung im Sinne des Art. 657 ZGB findet dann nicht statt, wenn ein Gesamthandverhältnis durch ein anderes ersetzt wird und die Beteiligten nicht wechseln. Daher genügt eine schriftliche Erklärung der Gesamthänder, um die Berichtigung des Grundbuches zu erwirken.

95 I 111 () from 12. März 1969
Regeste: Kantonales Verwaltungsverfahren. Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde. Der Eigentümer einer Liegenschaft, der durch eine Verwaltungsverfügung verpflichtet wird, sie durch Sachverständige schätzen zu lassen, wird durch diese Verfügung in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt. Er ist daher legitimiert - gegen die Anordnung der Schätzung ein kantonales Rechtsmittel, das dem von einer Verfügung "Betroffenen" zusteht, zu ergreifen und damit die Zulässigkeit der Schätzung und die Zuständigkeit der sie anordnenden Behörde zu bestreiten (Erw. 3) - gegen die Weigerung der kantonalen Rechtsmittelinstanz, auf das Rechtsmittel einzutreten, staatsrechtliche Beschwerde zu erheben (Erw. 2). Anwendungslereich des in Art. 618 ZGB vorgesehenen Schatzungsverfahrens (Erw. 5).

95 II 547 () from 16. November 1969
Regeste: Kollektiv- bzw. Kommanditgesellschaft. Kollektivgesellschaftsvertrag, wonach beim Tod eines von zwei Gesellschaftern die Gesellschaft mit dessen Erben als Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft fortgesetzt werden soll. Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Erw. 1). Umwandlung der Kollektiv- in eine Kommanditgesellschaft, Zulässigkeit, Form (Erw. 2). Wirksamkeit der Bestimmung betreffend die Fortsetzung der Gesellschaft auch nach dem Tod des zweiten Gründers? (Erw. 3). Vorliegen eines "übereinstimmenden besonderen Parteiwillens"? (Erw. 4a). Hinfall des Vertrags wegen Unmöglichkeit? (Erw. 4b). Verletzung der Beweisvorschriften von Art. 8 ZGB? (Erw. 4c).

114 V 2 () from 16. März 1988
Regeste: Art. 9 Abs. 1 AHVG, Art. 17 lit. c und Art. 20 Abs. 3 AHVV: Kommanditgesellschaft; beitragsrechtliche Stellung der Erben eines Komplementärs. Wenn eine Kommanditgesellschaft infolge Todes eines Komplementärs in das Liquidationsstadium tritt, wird dessen Erbe Mitglied der Liquidationsgesellschaft und damit für die Dauer des Liquidationsstadiums als Selbständigerwerbender beitragspflichtig (Bestätigung der Rechtsprechung).

122 I 139 () from 3. Mai 1996
Regeste: Art. 4 BV; Art. 2 ÜbBest. BV; Eröffnung von Veranlagungsverfügungen gegenüber Ehegatten; Solidarhaftung der Ehegatten für die Gesamtsteuer. Mit der Zustellung an die gemeinsame Adresse der Ehegatten ist die Veranlagungsverfügung gegenüber beiden Ehegatten eröffnet (E. 1). Kein verfassungsmässiger Anspruch der in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten auf individuelle Eröffnung der Veranlagung (E. 2). Die solidarische Haftung der in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten für die Gesamtsteuer gemäss Art. 5 Abs. 4 des Steuergesetzes des Kantons Appenzell A.Rh. verstösst nicht gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts (E. 4).

134 III 643 (4A_264/2008) from 23. September 2008
Regeste: Kollektivgesellschaft in Konkurs, persönliche Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsschulden (Art. 568 Abs. 3 OR). Gegenseitigkeit der Forderungen bei der Verrechnung (Art. 120 Abs. 1 OR). Charakteristika der Kollektivgesellschaft (E. 5.1). Besonderheiten der Haftung der Gesellschafter (E. 5.2). Gültigkeit der strittigen Schuldanerkennung (E. 5.3). Begriff der Masseschuld (E. 5.4). Die einzelnen Gesellschaftsgläubiger sind direkt und ausschliesslich anspruchsberechtigt aus der persönlichen Haftung der Gesellschafter der konkursiten Kollektivgesellschaft und nicht die Konkursmasse derselben (E. 5.5).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden