Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 565

III. Ent­zie­hung

 

1 Die Ver­tre­tungs­be­fug­nis kann ei­nem Ge­sell­schaf­ter aus wich­ti­gen Grün­den ent­zo­gen wer­den.

2 Macht ein Ge­sell­schaf­ter sol­che Grün­de glaub­haft, so kann auf sei­nen An­trag das Ge­richt, wenn Ge­fahr im Ver­zug liegt, die Ver­tre­tungs­be­fug­nis vor­läu­fig ent­zie­hen. Die­se ge­richt­li­che Ver­fü­gung ist im Han­dels­re­gis­ter ein­zu­tra­gen.

BGE

110 II 427 () from 22. Oktober 1984
Regeste: Art. 11 Abs. 1 Bundesgesetz über das Schiffsregister. Für die Anmeldung zur Aufnahme in das Schiffsregister genügt das Glaubhaftmachen des Eigentums; das heisst, der Richter oder Beamte muss nicht überzeugt sein, dass der gesetzliche Tatbestand erfüllt ist, sondern darf sich mit dem Nachweis der Wahrscheinlichkeit begnügen.

 

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