Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 567

V. Rechts­ge­schäf­te und Haf­tung aus un­er­laub­ten Hand­lun­gen

 

1 Die Ge­sell­schaft wird durch die Rechts­ge­schäf­te, die ein zu ih­rer Ver­tre­tung be­fug­ter Ge­sell­schaf­ter in ih­rem Na­men schliesst, be­rech­tigt und ver­pflich­tet.

2 Die­se Wir­kung tritt auch dann ein, wenn die Ab­sicht, für die Ge­sell­schaft zu han­deln, aus den Um­stän­den her­vor­geht.

3 Die Ge­sell­schaft haf­tet für den Scha­den aus un­er­laub­ten Hand­lun­gen, die ein Ge­sell­schaf­ter in Aus­übung sei­ner ge­schäft­li­chen Ver­rich­tun­gen be­geht.

BGE

105 II 289 () from 22. November 1979
Regeste: Art. 718 Abs. 3 OR. Entschädigungsanspruch der Nebenpartei. 1. Ausservertraglicher Anspruch gegen die Aktiengesellschaft wegen deliktischen Verhaltens ihres Direktors. Die Haftung setzt keine Vertretungsbefugnis der Organperson voraus (E. 3-5). 2. Schutz des gutgläubigen Dritten, der auf zwei dem Anschein nach echte Kollektivunterschriften vertraut (E. 6). 3. Entschädigungsanspruch der Nebenpartei im Berufungsverfahren verneint (E. 9).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden