Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 573

E. Ver­rech­nung

 

1 Ge­gen ei­ne For­de­rung der Ge­sell­schaft kann der Schuld­ner ei­ne For­de­rung, die ihm ge­gen einen ein­zel­nen Ge­sell­schaf­ter zu­steht, nicht zur Ver­rech­nung brin­gen.

2 Eben­so we­nig kann ein Ge­sell­schaf­ter ge­gen­über sei­nem Gläu­bi­ger ei­ne For­de­rung der Ge­sell­schaft ver­rech­nen.

3 Ist da­ge­gen ein Ge­sell­schafts­gläu­bi­ger gleich­zei­tig Pri­vat­schuld­ner ei­nes Ge­sell­schaf­ters, so wird die Ver­rech­nung so­wohl zu­guns­ten des Ge­sell­schafts­gläu­bi­gers als auch des Ge­sell­schaf­ters zu­ge­las­sen, so­bald der Ge­sell­schaf­ter für ei­ne Ge­sell­schafts­schuld per­sön­lich be­langt wer­den kann.

BGE

99 III 1 () from 11. Oktober 1973
Regeste: Verbot der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten; Art. 173 ZGB. Die Betreibung einer Ehefrau gegen eine Kommanditgesellschaft, der ihr Ehemann angehört, fällt nicht unter das Verbot der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten, auch wenn der Ehemann der einzige Komplementär und die betreibende Ehefrau die einzige Kommanditärin dieser Gesellschaft ist.

134 III 643 (4A_264/2008) from 23. September 2008
Regeste: Kollektivgesellschaft in Konkurs, persönliche Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsschulden (Art. 568 Abs. 3 OR). Gegenseitigkeit der Forderungen bei der Verrechnung (Art. 120 Abs. 1 OR). Charakteristika der Kollektivgesellschaft (E. 5.1). Besonderheiten der Haftung der Gesellschafter (E. 5.2). Gültigkeit der strittigen Schuldanerkennung (E. 5.3). Begriff der Masseschuld (E. 5.4). Die einzelnen Gesellschaftsgläubiger sind direkt und ausschliesslich anspruchsberechtigt aus der persönlichen Haftung der Gesellschafter der konkursiten Kollektivgesellschaft und nicht die Konkursmasse derselben (E. 5.5).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden