Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 578

III. Durch die üb­ri­gen Ge­sell­schaf­ter

 

Fällt ein Ge­sell­schaf­ter in Kon­kurs oder ver­langt ei­ner sei­ner Gläu­bi­ger, der des­sen Li­qui­da­ti­ons­an­teil ge­pfän­det hat, die Auf­lö­sung der Ge­sell­schaft, so kön­nen die üb­ri­gen Ge­sell­schaf­ter ihn aus­sch­lies­sen und ihm sei­nen An­teil am Ge­sell­schafts­ver­mö­gen aus­rich­ten.

BGE

102 III 33 () from 20. Januar 1976
Regeste: Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Art. 316a ff. SchKG. 1. Legitimation des Schuldners zur Beschwerde. Beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung ist grundsätzlich auch der Schuldner befugt, Verfügungen des Liquidators auf dem Beschwerdeweg anzufechten (Erw. 1). 2. Sinngemässe Anwendbarkeit des Art. 575 Abs. 1 OR (Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses durch die Konkursverwaltung) auf den Liquidationsvergleich. a) Sachliche Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörden bzw. des Bundesgerichts als Rekursinstanz (Abgrenzung zwischen vollstreckungsrechtlichen und materiellen Fragen) (Erw. 3b). b) Da die Interessenlage für alle Beteiligten die gleiche ist wie beim Konkurs, ist Art. 575 Abs. 1 OR sinngemäss auch auf den Liquidationsvergleich anzuwenden (Erw. 4a). c) Der Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses brauchen - wie im Falle des Konkurses - keine Einigungsverhandlungen im Sinne von Art. 9 VVAG voranzugehen (Erw. 5).

120 II 259 () from 26. Juli 1994
Regeste: Art. 686 Abs. 4 aOR; Übernahme von Aktien ohne Börsenkurs durch die Gesellschaft; Bestimmung ihres wirklichen Wertes. Begriff des wirklichen Wertes; massgebende Berechnungsfaktoren. Eine Regel, wonach der Liquidationswert in jedem Fall die untere Bewertungsgrenze bilden muss, ergibt sich nicht aus dem Bundesrecht (E. 2). Der Übernahmepreis ist in der Regel seit dem Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung im Aktienbuch zu verzinsen (E. 4). Nachher dem Aktienerwerber zugekommene Aktienerträge hat er sich auf die Zinsforderung anrechnen zu lassen (E. 5).

 

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