Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 592

B. Be­son­de­re Fäl­le

 

1 Die fünf­jäh­ri­ge Ver­jäh­rung kann dem Gläu­bi­ger, der sei­ne Be­frie­di­gung nur aus un­ge­teil­tem Ge­sell­schafts­ver­mö­gen sucht, nicht ent­ge­gen­ge­setzt wer­den.

2 Übernimmt ein Gesellschafter das Geschäft mit Aktiven und Passiven, so kann er den Gläubigern die fünfjährige Verjährung nicht entgegenhalten. Dagegen tritt für die ausgeschiedenen Gesellschafter anstelle der fünfjährigen die dreijährige Frist nach den Grundsätzen der Schuldübernahme; ebenso wenn ein Dritter das Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt.292

292 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 19. Ju­ni 2020 (Ak­ti­en­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

 

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