Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 601

D. Ge­winn- und Ver­lust­be­tei­li­gung

 

1 Am Ver­lust nimmt der Kom­man­di­tär höchs­tens bis zum Be­tra­ge sei­ner Kom­man­dit­sum­me teil.

2 Fehlt es an Ver­ein­ba­run­gen über die Be­tei­li­gung des Kom­man­di­tärs am Ge­winn und am Ver­lust, so ent­schei­det dar­über das Ge­richt nach frei­em Er­mes­sen.

3 Ist die Kom­man­dit­sum­me nicht voll ein­be­zahlt oder ist sie nach er­folg­ter Ein­zah­lung ver­min­dert wor­den, so dür­fen ihr Zin­se, Ge­win­ne und all­fäl­li­ge Ho­no­ra­re nur so weit zu­ge­schrie­ben wer­den, bis sie ih­ren vol­len Be­trag wie­der er­reicht hat.

BGE

93 I 542 () from 29. November 1967
Regeste: Besteuerung der an Kollektiv- und Kommanditgesellschaften beteiligten Personen. Behandlung von Forderungen, die den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern neben ihren als solchen verbuchten Kapitalanteilen und den Kommanditären neben ihrer Kommandite gegen die Gesellschaft zustehen. Voraussetzungen, unter denen solche Guthaben als Anteile am Geschäftsvermögen zu betrachten und die Guthaben sowie ihre Erträgnisse daher nicht am Wohnsitz der Gesellschafter, sondern am Sitz der Gesellschaft zu versteuern sind (Erw. 1). Anwendung der massgebenden Kriterien auf das Kontokorrentguthaben eines Kommanditärs bei der Kommanditgesellschaft (Erw. 2).

100 V 140 () from 5. September 1974
Regeste: Art. 17 lit. c und Art. 20 Abs. 3 AHVV. Beitragspflicht des Kommanditärs als Selbständigerwerbender (Präzisierung der Rechtsprechung).

 

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