Bundesgesetz
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Art. 601
D. Gewinn- und Verlustbeteiligung 1 Am Verlust nimmt der Kommanditär höchstens bis zum Betrage seiner Kommanditsumme teil. 2 Fehlt es an Vereinbarungen über die Beteiligung des Kommanditärs am Gewinn und am Verlust, so entscheidet darüber das Gericht nach freiem Ermessen. 3 Ist die Kommanditsumme nicht voll einbezahlt oder ist sie nach erfolgter Einzahlung vermindert worden, so dürfen ihr Zinse, Gewinne und allfällige Honorare nur so weit zugeschrieben werden, bis sie ihren vollen Betrag wieder erreicht hat. BGE
93 I 542 () from 29. November 1967
Regeste: Besteuerung der an Kollektiv- und Kommanditgesellschaften beteiligten Personen. Behandlung von Forderungen, die den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern neben ihren als solchen verbuchten Kapitalanteilen und den Kommanditären neben ihrer Kommandite gegen die Gesellschaft zustehen. Voraussetzungen, unter denen solche Guthaben als Anteile am Geschäftsvermögen zu betrachten und die Guthaben sowie ihre Erträgnisse daher nicht am Wohnsitz der Gesellschafter, sondern am Sitz der Gesellschaft zu versteuern sind (Erw. 1). Anwendung der massgebenden Kriterien auf das Kontokorrentguthaben eines Kommanditärs bei der Kommanditgesellschaft (Erw. 2).
100 V 140 () from 5. September 1974
Regeste: Art. 17 lit. c und Art. 20 Abs. 3 AHVV. Beitragspflicht des Kommanditärs als Selbständigerwerbender (Präzisierung der Rechtsprechung). |