Bundesgesetz
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Art. 620301
A. Begriff 1 Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sind. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen. 2 Die Aktionäre sind nur zu den statutarischen Leistungen verpflichtet. 3 Aktionär ist, wer mit mindestens einer Aktie an der Gesellschaft beteiligt ist. 301 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). |