Bundesgesetz
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Art. 634a335
c. Verrechnung mit einer Forderung 1 Die Liberierung kann auch durch Verrechnung mit einer Forderung erfolgen. 2 Die Verrechnung mit einer Forderung gilt auch als Deckung, wenn die Forderung nicht mehr durch Aktiven gedeckt ist. 3 Die Statuten müssen den Betrag der zur Verrechnung gebrachten Forderung, den Namen des Aktionärs und die ihm zukommenden Aktien angeben. Die Generalversammlung kann die Statutenbestimmungen nach zehn Jahren aufheben. 335Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733: BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). |