Bundesgesetz
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Art. 644
II. Nichtigkeit von Aktien, die vor der Eintragung ausgegeben werden 1 Aktien, die vor der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister ausgegeben werden, sind nichtig; die aus der Aktienzeichnung hervorgehenden Verpflichtungen werden dadurch nicht berührt.349 2 Wer vor der Eintragung Aktien ausgibt, wird für allen dadurch verursachten Schaden haftbar. 349 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). |