Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 653g396

c. Sta­tu­ten­än­de­rung und Fest­stel­lun­gen des Ver­wal­tungs­rats

 

1 Nach Ein­gang der Prü­fungs­be­stä­ti­gung än­dert der Ver­wal­tungs­rat die Sta­tu­ten und stellt da­bei fest:

1.
An­zahl, Nenn­wert und Art der neu aus­ge­ge­be­nen Ak­ti­en;
2.
ge­ge­be­nen­falls die Vor­rech­te, die mit ein­zel­nen Ak­ti­en­ka­te­go­ri­en ver­bun­den sind;
3.
den Stand des Ak­ti­en­ka­pi­tals und des be­ding­ten Ka­pi­tals nach Ab­lauf des Ge­schäfts­jah­res oder im Zeit­punkt der Prü­fung;
4.
dass ihm die Be­le­ge, die der Ka­pi­tal­er­hö­hung zu­grun­de lie­gen, vor­ge­le­gen ha­ben.

2 Enthalten die Statuten ein Kapitalband, so passt der Verwaltungsrat im Rahmen der Statutenänderung die obere und die untere Grenze des Kapitalbands entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung an, es sei denn, die Kapitalerhöhung erfolgt gestützt auf eine Ermächtigung des Verwaltungsrats, das Kapital mit bedingtem Kapital zu erhöhen.

3 Der Be­schluss über die Än­de­rung der Sta­tu­ten und die Fest­stel­lun­gen sind öf­fent­lich zu be­ur­kun­den. Die Ur­kunds­per­son hat die Be­le­ge, die der Ka­pi­tal­er­hö­hung zu­grun­de lie­gen, ein­zeln zu nen­nen und zu be­stä­ti­gen, dass sie ihr vor­ge­le­gen ha­ben. Die Be­le­ge sind der öf­fent­li­chen Ur­kun­de bei­zu­le­gen.

396Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 19. Ju­ni 2020 (Ak­ti­en­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).