Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 653v411

4. Er­hö­hung oder Her­ab­set­zung des Ak­ti­en­ka­pi­tals durch die Ge­ne­ral­ver­samm­lung

 

1 Be­schliesst die Ge­ne­ral­ver­samm­lung wäh­rend der Dau­er der Er­mäch­ti­gung des Verwaltungsrats, das Aktienkapital herauf- oder herabzusetzen oder die Währung des Aktienkapitals zu ändern, so fällt der Be­schluss über das Ka­pi­tal­band da­hin. Die Sta­tu­ten sind ent­spre­chend an­zu­pas­sen.

2 Beschliesst die Generalversammlung ein bedingtes Kapital, so erhöhen sich die obere und die untere Grenze des Kapitalbands entsprechend dem Umfang der Erhöhung des Aktienkapitals. Die Generalversammlung kann stattdessen im Rahmen des bestehenden Kapitalbands nachträglich eine Ermächtigung des Verwaltungsrats zur Erhöhung desKapitalsmit bedingtem Kapital beschliessen.

411 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 19. Ju­ni 2020 (Ak­ti­en­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden