Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 66

C. Aus­schluss der Rück­for­de­run­gen

 

Was in der Ab­sicht, einen rechts­wid­ri­gen oder un­sitt­li­chen Er­folg her­bei­zu­füh­ren, ge­ge­ben wor­den ist, kann nicht zu­rück­ge­for­dert wer­den.