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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 661

II. Be­rech­nungs­art

 

Die An­tei­le am Ge­winn und am Li­qui­da­ti­ons­er­geb­nis sind, so­fern die Sta­tu­ten nicht et­was an­de­res vor­se­hen, im Ver­hält­nis der auf das Ak­ti­en­ka­pi­tal ein­be­zahl­ten Be­trä­ge zu be­rech­nen.