Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 676

III. Bau­zin­se

 

1 Für die Zeit, die Vor­be­rei­tung und Bau bis zum An­fang des vol­len Be­trie­bes des Un­ter­neh­mens er­for­dern, kann den Ak­tio­nären ein Zins von be­stimm­ter Hö­he zu Las­ten des An­la­ge­kon­tos zu­ge­si­chert wer­den. Die Sta­tu­ten müs­sen in die­sem Rah­men den Zeit­punkt be­zeich­nen, in dem die Ent­rich­tung von Zin­sen spä­tes­tens auf­hört.

2 Wird das Un­ter­neh­men durch die Aus­ga­be neu­er Ak­ti­en er­wei­tert, so kann im Be­schlus­se über die Ka­pi­tal­er­hö­hung den neu­en Ak­ti­en ei­ne be­stimm­te Ver­zin­sung zu Las­ten des An­la­ge­kon­tos bis zu ei­nem ge­nau an­zu­ge­ben­den Zeit­punkt, höchs­tens je­doch bis zur Auf­nah­me des Be­trie­bes der neu­en An­la­ge zu­ge­stan­den wer­den.

BGE

101 IA 26 () from 26. Februar 1975
Regeste: Veranlagung einer Immobiliengesellschaft: Art und Weise der Berücksichtigung der Passivzinsen eines Baukredites. Aktivierung der Zinsen eines Baukredites auf dem Liegenschaftskonto. Falls eine solche Aktivierung als zulässig betrachtet wird, darf der entsprechende Betrag nicht in der ihm wesensfremden Erfolgsrechnung aufgeführt werden. Unterschied zwischen der Aktivierung solcher Zinsen und der Aufwertung der Liegenschaften (E. 4). Die Zahlung eines Zinses an einen Aktionär für einen von ihm gewährten Baukredit kann der Ausschüttung einer Dividende nur in dem Masse gleichgestellt werden, als der Baukredit der Gesellschaft von einem Dritten - Nichtaktionär - unter üblichen Bedingungen nicht gewährt worden wäre (E. 5).

 

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