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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 680

F. Leis­tungs­pflicht des Ak­tio­närs

I. Ge­gen­stand

 

1 Der Ak­tio­när kann auch durch die Sta­tu­ten nicht ver­pflich­tet wer­den, mehr zu leis­ten als den für den Be­zug ei­ner Ak­tie bei ih­rer Aus­ga­be fest­ge­setz­ten Be­trag.

2 Ein Recht, den ein­ge­zahl­ten Be­trag zu­rück­zu­for­dern, steht dem Ak­tio­när nicht zu.