Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 685c472

b. Wir­kung

 

1 So­lan­ge ei­ne er­for­der­li­che Zu­stim­mung zur Über­tra­gung von Ak­ti­en nicht er­teilt wird, ver­blei­ben das Ei­gen­tum an den Ak­ti­en und al­le da­mit ver­knüpf­ten Rech­te beim Ver­äus­se­rer.

2 Beim Er­werb von Ak­ti­en durch Erb­gang, Erb­tei­lung, ehe­li­ches Gü­ter­recht oder Zwangs­voll­stre­ckung ge­hen das Ei­gen­tum und die Ver­mö­gens­rech­te so­gleich, die Mit­wir­kungs­rech­te erst mit der Zu­stim­mung der Ge­sell­schaft auf den Er­wer­ber über.

3 Lehnt die Ge­sell­schaft das Ge­such um Zu­stim­mung in­nert drei­er Mo­na­te nach Er­halt nicht oder zu Un­recht ab, so gilt die Zu­stim­mung als er­teilt.

472Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Ju­li 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

BGE

147 II 61 (2C_372/2020) from 26. November 2020
Regeste: Art. 8 Abs. 1 lit. d, Art. 9 und Art. 12 lit. j BGFA; strukturelle Unabhängigkeit einer Anwaltskanzlei, die einem Alleinaktionär gehört; rechtliche und statutarische Auswirkungen des Risikos des Erwerbs von Aktien durch nicht anwaltliche Dritte, insbesondere im Todesfall oder bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung. Rechtsprechung zur Anwaltskanzlei in Form einer Aktiengesellschaft (E. 3.1 und 3.2). Risiko des Erwerbs von Aktien durch eine nicht im Anwaltsregister eingetragene Person, insbesondere im Falle des Todes oder der Scheidung des Alleinaktionärs (E. 3.3-3.5). Die Aufsichtsbehörde ist verpflichtet, Anwälte einer Gesellschaft aus dem Register zu löschen, wenn sie die Anforderungen der Rechtsprechung nicht mehr erfüllen (vgl. Art. 9 BGFA). Sie kann die Gesellschaft und/oder ihre zukünftigen nicht anwaltlichen Aktionäre allerdings nicht direkt zu bestimmten Massnahmen zwingen, um die notwendige Unabhängigkeit zu gewährleisten und eine Löschung zu vermeiden (E. 4.1 und 4.2). Sie kann daher nicht verlangen, dass die Statuten der Gesellschaft einen nicht anwaltlichen Erwerber im Voraus verpflichten, seine Aktien an im Anwaltsregister eingetragene Personen zu übertragen (E. 4.3-4.5).

 

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