Bundesgesetz
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Art. 689e494
d. Depotstimmrechtsvertretung in Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind 1 Wer bei einer Gesellschaft, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, Stimmrechte aus Aktien ausüben will, die bei ihm hinterlegt sind, ersucht den Hinterleger vor jeder Generalversammlung um Weisungen für die Stimmabgabe. 2 Sind Weisungen des Hinterlegers nicht rechtzeitig erhältlich, so übt der Depotvertreter das Stimmrecht nach einer allgemeinen Weisung des Hinterlegers aus; fehlt eine solche, so enthält er sich der Stimme. 3 Als Depotvertreter gelten die dem Bankengesetz vom 8. November 1934495 unterstellten Institute und die Finanzinstitute nach dem Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 2018496. 494Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). |