Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 69

II. Ge­gen­stand der Er­fül­lung

1. Teil­zah­lung

 

1 Der Gläu­bi­ger braucht ei­ne Teil­zah­lung nicht an­zu­neh­men, wenn die ge­sam­te Schuld fest­steht und fäl­lig ist.

2 Will der Gläu­bi­ger ei­ne Teil­zah­lung an­neh­men, so kann der Schuld­ner die Zah­lung des von ihm an­er­kann­ten Tei­les der Schuld nicht ver­wei­gern.

BGE

124 III 67 () from 18. Dezember 1997
Regeste: Herabsetzung des Mietzinses (Art. 270a OR). Nimmt der Mieter eine vermieterseits erklärte Herabsetzung des Mietzinses stillschweigend an, so verzichtet er damit regelmässig nicht auf den gesetzlichen Anspruch, gegebenenfalls eine weitergehende Herabsetzung zu verlangen (E. 3a). Wird die Mietzinsherabsetzung dem Mieter mit amtlichem Formular angezeigt, so ist er nicht gehalten, sie als ungenügend anzufechten, zumal die begünstigende Anzeige als solche der Anfechtung nicht unterliegt und der Mieter eine weitergehende Reduktion ausserhalb des Erhöhungsverfahrens nur fordern kann, wenn er sie vorgängig unter Beachtung der Kündigungsfrist auf einen Kündigungstermin hin verlangt hat (E. 3b).

133 III 598 (4A_126/2007) from 28. August 2007
Regeste: a Teilleistungen (Art. 69 OR). Art. 69 Abs. 1 OR auferlegt dem Gläubiger, eine Teilleistung anzunehmen, wenn der Schuldner einen Teil der Forderung anerkennt und den von ihm verlangten Restbetrag bestreitet (E. 4.1).

 

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