Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 691

II. Un­be­fug­te Teil­nah­me

 

1 Die Über­las­sung von Ak­ti­en zum Zwe­cke der Aus­übung des Stimm­rechts in der Ge­ne­ral­ver­samm­lung ist un­statt­haft, wenn da­mit die Um­ge­hung ei­ner Stimm­rechts­be­schrän­kung be­ab­sich­tigt ist.

2 Je­der Ak­tio­när ist be­fugt, ge­gen die Teil­nah­me un­be­rech­tig­ter Per­so­nen beim Ver­wal­tungs­rat oder zu Pro­to­koll der Ge­ne­ral­ver­samm­lung Ein­spruch zu er­he­ben.

2bis Mit­glie­der des Ver­wal­tungs­rats und der Ge­schäfts­lei­tung sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen.499

3 Wir­ken Per­so­nen, die zur Teil­nah­me an der Ge­ne­ral­ver­samm­lung nicht be­fugt sind, bei ei­nem Be­schlus­se mit, so kann je­der Ak­tio­när, auch wenn er nicht Ein­spruch er­ho­ben hat, die­sen Be­schluss an­fech­ten, so­fern die be­klag­te Ge­sell­schaft nicht nach­weist, dass die­se Mit­wir­kung kei­nen Ein­fluss auf die Be­schluss­fas­sung aus­ge­übt hat­te.

499 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 19. Ju­ni 2020 (Ak­ti­en­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

 

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