Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 691

II. Un­be­fug­te Teil­nah­me

 

1 Die Über­las­sung von Ak­ti­en zum Zwe­cke der Aus­übung des Stimm­rechts in der Ge­ne­ral­ver­samm­lung ist un­statt­haft, wenn da­mit die Um­ge­hung ei­ner Stimm­rechts­be­schrän­kung be­ab­sich­tigt ist.

2 Je­der Ak­tio­när ist be­fugt, ge­gen die Teil­nah­me un­be­rech­tig­ter Per­so­nen beim Ver­wal­tungs­rat oder zu Pro­to­koll der Ge­ne­ral­ver­samm­lung Ein­spruch zu er­he­ben.

2bis Mit­glie­der des Ver­wal­tungs­rats und der Ge­schäfts­lei­tung sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen.499

3 Wir­ken Per­so­nen, die zur Teil­nah­me an der Ge­ne­ral­ver­samm­lung nicht be­fugt sind, bei ei­nem Be­schlus­se mit, so kann je­der Ak­tio­när, auch wenn er nicht Ein­spruch er­ho­ben hat, die­sen Be­schluss an­fech­ten, so­fern die be­klag­te Ge­sell­schaft nicht nach­weist, dass die­se Mit­wir­kung kei­nen Ein­fluss auf die Be­schluss­fas­sung aus­ge­übt hat­te.

499 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 19. Ju­ni 2020 (Ak­ti­en­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

BGE

147 III 561 (4A_340/2021) from 27. Oktober 2021
Regeste: a Art. 659a Abs. 1 OR; Ruhen des Stimmrechts; patronale Personalfürsorgestiftung. Hält eine patronale Personalfürsorgestiftung Aktien der Gesellschaft, von der sie beherrscht wird, ruht das aus diesen Aktien fliessende Stimmrecht, sofern nicht mit geeigneten strukturellen Massnahmen sichergestellt ist, dass der Stiftungsrat effektiv und dauernd unabhängig agiert (E. 3-5).

 

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