Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 699534

II. Ein­be­ru­fung und Durch­füh­rung der Ge­ne­ral­ver­samm­lung

1. Art der Ein­be­ru­fung

 

1 Die Ge­ne­ral­ver­samm­lung wird durch den Ver­wal­tungs­rat, nö­ti­gen­falls durch die Re­vi­si­ons­stel­le ein­be­ru­fen. Das Ein­be­ru­fungs­recht steht auch den Li­qui­da­to­ren und den Ver­tre­tern der An­lei­hens­gläu­bi­ger zu.

2 Die or­dent­li­che Ge­ne­ral­ver­samm­lung fin­det jähr­lich in­ner­halb von sechs Mo­na­ten nach Ab­schluss des Ge­schäfts­jah­res statt.

3 Ak­tio­näre kön­nen die Ein­be­ru­fung ei­ner Ge­ne­ral­ver­samm­lung ver­lan­gen, so­fern sie zu­sam­men min­des­tens über ei­ne der fol­gen­den Be­tei­li­gun­gen ver­fü­gen:

1.
bei Ge­sell­schaf­ten, de­ren Ak­ti­en an ei­ner Bör­se ko­tiert sind: 5 Pro­zent des Ak­ti­en­ka­pi­tals oder der Stim­men;
2.
bei an­de­ren Ge­sell­schaf­ten: 10 Pro­zent des Ak­ti­en­ka­pi­tals
oder der Stim­men.

4 Sie müs­sen die Ein­be­ru­fung schrift­lich ver­lan­gen. Die Ver­hand­lungs­ge­gen­stän­de und An­trä­ge müs­sen im Be­geh­ren ent­hal­ten sein.

5 Ent­spricht der Ver­wal­tungs­rat dem Be­geh­ren nicht in­nert an­ge­mes­se­ner Frist, längs­tens aber in­nert 60 Ta­gen, so kön­nen die Ge­such­stel­ler dem Ge­richt be­an­tra­gen, die Ein­be­ru­fung an­zu­ord­nen.

534 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 19. Ju­ni 2020 (Ak­ti­en­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

BGE

148 III 69 (4A_496/2021) from 3. Dezember 2021
Regeste: Art. 731b Abs. 1 OR; Art. 699 Abs. 2 OR; Art. 710 Abs. 1 OR; nicht durchgeführte Generalversammlung; Ende des Verwaltungsratsmandats. Das Amt des Verwaltungsrats endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Schluss des betreffenden Geschäftsjahres, wenn keine Generalversammlung nach Art. 699 Abs. 2 OR durchgeführt oder die Wahl des Verwaltungsrates nicht traktandiert wurde. Eine stillschweigende Verlängerung greift nicht Platz (E. 3).

149 III 1 (4A_380/2022) from 30. Januar 2023
Regeste: aArt. 700 Abs. 4 OR; aArt. 6b Covid-19-Verordnung 2; Durchführung der Generalversammlung auf schriftlichem Weg; individuelles Antragsrecht der Aktionäre. Ordnete der Verwaltungsrat in Anwendung der Covid-19-Verordnungen an, dass die Aktionäre ihre Rechte anlässlich der Generalversammlung ausschliesslich auf schriftlichem Weg ausüben können, war ihnen zu ermöglichen, im Rahmen der Verhandlungsgegenstände vorgängig Anträge zu stellen (E. 3-5 und 7). Bei Verstoss gegen diese Vorgabe ist der entsprechende Generalversammlungsbeschluss anfechtbar, aber nicht nichtig (E. 9).

150 III 174 (4A_369/2023) from 3. Januar 2024
Regeste: Art. 962 OR; Recht auf Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung; Frist. Das Recht, gestützt auf Art. 962 Abs. 2 Ziff. 1 OR für ein bestimmtes Geschäftsjahr einen Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung zu verlangen, ist spätestens sechs Monate vor dem Stichtag der Abschlussbilanz des betreffenden Geschäftsjahrs auszuüben, jedenfalls bei Aktiengesellschaften (E. 3, 5 und 6).

 

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