Bundesgesetz
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Art. 7
4. Antrag ohne Verbindlichkeit, Auskündung, Auslage 1 Der Antragsteller wird nicht gebunden, wenn er dem Antrage eine die Behaftung ablehnende Erklärung beifügt, oder wenn ein solcher Vorbehalt sich aus der Natur des Geschäftes oder aus den Umständen ergibt. 2 Die Versendung von Tarifen, Preislisten u. dgl. bedeutet an sich keinen Antrag. 3 Dagegen gilt die Auslage von Waren mit Angabe des Preises in der Regel als Antrag. BGE
105 II 23 () from 20. Februar 1979
Regeste: Kaufvertrag, Erklärungsirrtum. Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 3 OR. Auslage von Waren in einem Schaukasten ausserhalb des Geschäftslokales (E. 1). Art. 24 Abs. 1 Ziff. 3 OR. Erklärungsirrtum und Vertrauensgrundsatz (E. 2). Art. 26 OR. Schadenersatzpflicht des fahrlässig Irrenden (E. 3). |