Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 700537

4. In­halt der Ein­be­ru­fung

 

1 Der Ver­wal­tungs­rat teilt den Ak­tio­nären die Ein­be­ru­fung der Ge­ne­ral­ver­samm­lung min­des­tens 20 Ta­ge vor dem Ver­samm­lungs­tag mit.

2 In der Ein­be­ru­fung sind be­kannt­zu­ge­ben:

1.
das Da­tum, der Be­ginn, die Art und der Ort der Ge­ne­ral­ver­samm­lung;
2.
die Ver­hand­lungs­ge­gen­stän­de;
3.
die An­trä­ge des Ver­wal­tungs­rats und bei Ge­sell­schaf­ten, de­ren Ak­ti­en an ei­ner Bör­se ko­tiert sind, ei­ne kur­ze Be­grün­dung die­ser An­trä­ge;
4.
ge­ge­be­nen­falls die An­trä­ge der Ak­tio­näre samt kur­z­er Be­grün­dung;
5.
ge­ge­be­nen­falls der Na­me und die Adres­se des un­ab­hän­gi­gen Stimm­rechts­ver­tre­ters.

3 Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass die Verhandlungsgegenstände die Einheit der Materie wahren, und legt der Generalversammlung alle Informationen vor, die für ihre Beschlussfassung notwendig sind.

4 Er darf die Ver­hand­lungs­ge­gen­stän­de in der Ein­be­ru­fung sum­ma­risch dar­stel­len, so­fern er den Ak­tio­nären wei­ter­füh­ren­de In­for­ma­tio­nen auf anderem Wegzu­gäng­lich macht.

537Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 19. Ju­ni 2020 (Ak­ti­en­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

 

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