Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 704552

2. Wich­ti­ge Be­schlüs­se

 

1 Ein Be­schluss der Ge­ne­ral­ver­samm­lung, der min­des­tens zwei Drit­tel der ver­tre­te­nen Stim­men und die Mehr­heit der ver­tre­te­nen Ak­ti­en­nenn­wer­te auf sich ver­ei­nigt, ist er­for­der­lich für:

1.
die Än­de­rung des Ge­sell­schafts­zwecks;
2.
die Zusammenlegung von Aktien, soweit dafür nicht die Zustimmung aller betroffenen Aktionäre erforderlich ist;
3.
die Ka­pi­tal­er­hö­hung aus Ei­gen­ka­pi­tal, ge­gen Sachein­la­gen oder durch Ver­rech­nung mit ei­ner For­de­rung und die Ge­wäh­rung von be­son­de­ren Vor­tei­len;
4.
die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts;
5.
die Ein­füh­rung ei­nes be­ding­ten Ka­pi­tals, die Ein­füh­rung ei­nes Ka­pi­tal­bands oder die Schaf­fung von Vor­rats­ka­pi­tal ge­mä­ss Ar­ti­kel 12 des Ban­ken­ge­set­zes vom 8. No­vem­ber 1934553;
6.
die Um­wand­lung von Par­ti­zi­pa­ti­ons­schei­nen in Ak­ti­en;
7.
die Be­schrän­kung der Über­trag­bar­keit von Na­men­ak­ti­en;
8.
die Ein­füh­rung von Stimm­rechts­ak­ti­en;
9.
den Wechsel der Währung des Aktienkapitals;
10.
die Einführung des Stichentscheids des Vorsitzenden in der Generalversammlung;
11.
eine Statutenbestimmung zur Durchführung der Generalversammlung im Ausland;
12.
die De­ko­tie­rung der Be­tei­li­gungs­pa­pie­re der Ge­sell­schaft;
13.
die Ver­le­gung des Sit­zes der Ge­sell­schaft;
14.
die Ein­füh­rung ei­ner sta­tu­ta­ri­schen Schieds­klau­sel;
15.
der Verzicht auf die Bezeichnung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters für die Durchführung einer virtuellen Generalversammlung bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind;
16.
die Auf­lö­sung der Ge­sell­schaft.554

2 Sta­tu­ten­be­stim­mun­gen, die für die Fas­sung be­stimm­ter Be­schlüs­se grös­se­re Mehr­hei­ten als die vom Ge­setz vor­ge­schrie­be­nen fest­le­gen, kön­nen nur mit dem vor­ge­se­he­nen Mehr ein­ge­führt, ge­än­dert oder auf­ge­ho­ben wer­den.555

3 Na­men­ak­tio­näre, die ei­nem Be­schluss über die Zweck­än­de­rung oder die Ein­füh­rung von Stimm­rechts­ak­ti­en nicht zu­ge­stimmt ha­ben, sind wäh­rend sechs Mo­na­ten nach des­sen Ver­öf­fent­li­chung im Schwei­ze­ri­schen Han­delsamts­blatt an sta­tu­ta­ri­sche Be­schrän­kun­gen der Über­trag­bar­keit der Ak­ti­en nicht ge­bun­den.

552Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991. in Kraft seit 1. Ju­li 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

553 SR 952.0

554 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 19. Ju­ni 2020 (Ak­ti­en­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

555 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 19. Ju­ni 2020 (Ak­ti­en­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

BGE

147 III 561 (4A_340/2021) from 27. Oktober 2021
Regeste: a Art. 659a Abs. 1 OR; Ruhen des Stimmrechts; patronale Personalfürsorgestiftung. Hält eine patronale Personalfürsorgestiftung Aktien der Gesellschaft, von der sie beherrscht wird, ruht das aus diesen Aktien fliessende Stimmrecht, sofern nicht mit geeigneten strukturellen Massnahmen sichergestellt ist, dass der Stiftungsrat effektiv und dauernd unabhängig agiert (E. 3-5).

 

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