Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 705

VI. Ab­be­ru­fungs­recht

 

1 Die Ge­ne­ral­ver­samm­lung kann al­le Per­so­nen, die sie ge­wählt hat, ab­be­ru­fen.559

2 Ent­schä­di­gungs­an­sprü­che der Ab­be­ru­fe­nen blei­ben vor­be­hal­ten.

559 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 19. Ju­ni 2020 (Ak­ti­en­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

BGE

148 III 69 (4A_496/2021) from 3. Dezember 2021
Regeste: Art. 731b Abs. 1 OR; Art. 699 Abs. 2 OR; Art. 710 Abs. 1 OR; nicht durchgeführte Generalversammlung; Ende des Verwaltungsratsmandats. Das Amt des Verwaltungsrats endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Schluss des betreffenden Geschäftsjahres, wenn keine Generalversammlung nach Art. 699 Abs. 2 OR durchgeführt oder die Wahl des Verwaltungsrates nicht traktandiert wurde. Eine stillschweigende Verlängerung greift nicht Platz (E. 3).

 

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