Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 725a604

2. Ka­pi­tal­ver­lust

 

1 Zeigt die letz­te Jah­res­rech­nung, dass die Ak­ti­ven ab­züg­lich der Ver­bind­lich­kei­ten die Hälf­te der Sum­me aus Ak­ti­en­ka­pi­tal, nicht an die Aktionäre zurückzahlbarer gesetzlicher Kapitalreserve und gesetzlicher Gewinnreserve nicht mehr decken, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Beseitigung des Kapitalverlusts. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen.

2 Hat die Ge­sell­schaft kei­ne Re­vi­si­ons­stel­le, so muss die letz­te Jah­res­rech­nung vor ih­rer Ge­neh­mi­gung durch die Ge­ne­ral­ver­samm­lung über­dies ei­ner ein­ge­schränk­ten Re­vi­si­on durch einen zu­ge­las­se­nen Re­vi­sor un­ter­zo­gen wer­den. Der Verwaltungsrat ernennt den zugelassenen Revisor.

3 Die Re­vi­si­ons­pflicht nach Ab­satz 2 ent­fällt, wenn der Ver­wal­tungs­rat ein Ge­such um Nach­lass­stun­dung ein­reicht.

4Der Verwaltungsrat und die Revisionsstelle oder der zugelassene Revisor handeln mit der gebotenen Eile.

604Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 19. Ju­ni 2020 (Ak­ti­en­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

 

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