Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 725b605

3. Über­schul­dung

 

1 Be­steht be­grün­de­te Be­sorg­nis, dass die Ver­bind­lich­kei­ten der Ge­sell­schaft nicht mehr durch die Ak­ti­ven ge­deckt sind, so er­stellt der Ver­wal­tungs­rat un­ver­züg­lich je einen Zwi­schen­ab­schluss zu Fort­füh­rungs­wer­ten und Ver­äus­se­rungs­wer­ten. Auf den Zwi­schen­ab­schluss zu Ver­äus­se­rungs­wer­ten kann ver­zich­tet wer­den, wenn die An­nah­me der Fort­füh­rung ge­ge­ben ist und der Zwi­schen­ab­schluss zu Fort­füh­rungs­wer­ten kei­ne Über­schul­dung auf­weist. Ist die An­nah­me der Fort­füh­rung nicht ge­ge­ben, so ge­nügt ein Zwi­schen­ab­schluss zu Ver­äus­se­rungs­wer­ten.

2 Der Ver­wal­tungs­rat lässt die Zwi­schen­ab­schlüs­se durch die Re­vi­si­ons­stel­le oder, wenn ei­ne sol­che fehlt, durch einen zu­ge­las­se­nen Re­vi­sor prü­fen; er ernennt den zugelassenen Revisor.

3 Ist die Ge­sell­schaft ge­mä­ss den bei­den Zwi­schen­ab­schlüs­sen über­schul­det, so be­nach­rich­tigt der Ver­wal­tungs­rat das Ge­richt. Die­ses er­öff­net den Kon­kurs oder ver­fährt nach Ar­ti­kel 173a des Bun­des­ge­set­zes vom 11. April 1889606 über Schuld­be­trei­bung und Kon­kurs.

4 Die Be­nach­rich­ti­gung des Ge­richts kann un­ter­blei­ben:

1.
wenn Ge­sell­schafts­gläu­bi­ger im Aus­mass der Über­schul­dung im Rang hin­ter al­le an­de­ren Gläu­bi­ger zu­rück­tre­ten und ih­re For­de­run­gen stun­den, so­fern der Ran­grück­tritt den ge­schul­de­ten Be­trag und die Zins­for­de­run­gen wäh­rend der Dau­er der Über­schul­dung um­fasst; oder
2.
solange begründete Aussicht besteht, dass die Überschuldung innert angemessener Frist, spätestens aber 90 Tage nach Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüssen, behoben werden kann und dass die Forderungen der Gläubiger nicht zusätzlich gefährdet werden.

5 Ver­fügt die Ge­sell­schaft über kei­ne Re­vi­si­ons­stel­le, so ob­lie­gen dem zu­ge­las­se­nen Re­vi­sor die An­zei­ge­pflich­ten der ein­ge­schränkt prü­fen­den Re­vi­si­ons­stel­le.

6 Der Ver­wal­tungs­rat und die Re­vi­si­ons­stel­le oder der zu­ge­las­se­ne Re­vi­sor han­deln mit der ge­bo­te­nen Ei­le.

605 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 19. Ju­ni 2020 (Ak­ti­en­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

606 SR 281.1

 

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