Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 733

B. Ver­gü­tungs­aus­schuss

 

1 Die Ge­ne­ral­ver­samm­lung wählt die Mitglieder des Vergütungsausschusses einzeln.

2 Wählbar sind nur Mitglieder des Verwaltungsrats.

3 Die Amts­dau­er en­det mit dem Ab­schluss der nächs­ten or­dent­li­chen Ge­ne­ral­ver­samm­lung. Wie­der­wahl ist mög­lich.

4 Ist der Ver­gü­tungs­aus­schuss nicht voll­stän­dig be­setzt, so er­nennt der Ver­wal­tungs­rat für die ver­blei­ben­de Amts­dau­er die feh­len­den Mit­glie­der. Die Sta­tu­ten kön­nen an­de­re Re­geln zur Be­he­bung die­ses Or­ga­ni­sa­ti­ons­man­gels vor­se­hen.

5 Die Sta­tu­ten re­geln die Grund­sät­ze zu den Auf­ga­ben und Zu­stän­dig­kei­ten des Ver­gü­tungs­aus­schus­ses.

 

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