Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 734

C. Ver­gü­tungs­be­richt

I. Im All­ge­mei­nen

 

1 Der Ver­wal­tungs­rat er­stellt jähr­lich einen schrift­li­chen Ver­gü­tungs­be­richt.

2 Die Be­stim­mun­gen des zwei­und­dreis­sigs­ten Ti­tels über die Grund­sät­ze ord­nungs­mäs­si­ger Rech­nungs­le­gung, die Dar­stel­lung, Wäh­rung und Spra­che und die Füh­rung und Auf­be­wah­rung der Ge­schäfts­bü­cher sind für den Ver­gü­tungs­be­richt ent­spre­chend an­wend­bar.

3 Für die Be­kannt­ga­be und die Ver­öf­fent­li­chung des Ver­gü­tungs­be­richts sind die Be­stim­mun­gen über die Be­kannt­ma­chung und Ver­öf­fent­li­chung des Ge­schäfts­be­richts ent­spre­chend an­wend­bar.

 

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